EASY EDV

Ihre PC & Smartphone Beratung vor Ort

A-5204 Straßwalchen bei Salzburg

Bettina Riba 

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nur nach Terminvereinbarung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie (B2B)

1.     Allgemeines

1.1.  

Der Auftragnehmer EASY EDV Bettina Riba (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleis­tungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten.

1.2.

Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleis­tungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

 

2.     Leistungsumfang

2.1.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten.

2.2.

Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein ent­sprechendes Angebot unterbreiten.

2.3.

Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrich­tungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4.

Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sach­auf­wand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.

2.5.

Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge aus­schließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verant­wortlich.

 

3.     Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1.

Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleis­tungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2.

Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versor­gungs­strom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversor­gungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verant­wortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkeh­rungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

3.3.

Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durch­führung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN gefor­derten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbei­tungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen.

3.4.

Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5.

Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Pass­wörter und Logins vertraulich zu behandeln.

3.6.

Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

3.7.

Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten.

3.8.

Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschrän­kungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

3.9.

Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN einge­setzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögens­gegen­stände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

3.10.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unent­geltlich.

 

4.     Leistungsstörungen

4.1.

Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitäts­standards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

4.2.

Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unter­nehmen.

4.3.

Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informa­tionen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

 

5.     Haftung

5.1.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

5.2.

Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5.3.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

5.4.

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusam­men­hang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten ent­stehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

 

6.     Vergütung

6.1.

Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag.


Der AN ist umsatzsteuerfrei im Sinne des § 6 (1) Z 27 UStG - Kleinunternehmerregelung.

 

6.2.

Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sind vom AG wie folgt zu vergüten:
Innerhalb von 2 km Radius des Standortes vom AN kostenfrei, danach pro 5 km € 2,50.

 

7.     Höhere Gewalt

7.1.

Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terroris­mus, Natur­katastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Strom­versorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekom­munikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertrags­abschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ord­nungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

 

8.     Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

8.1.

Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

8.2.

Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Soft­ware­produkten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unent­geltlich verbreitet werden.

 

9.     Datenschutz / Geheimhaltung

9.1.

Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutz­gesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Daten­schutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisato­rischen Maßnahmen treffen.

9.2.

Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO ist auf der Homepage des AN unter Datenschutz und in der Produktmappe ersichtlich.

 

10.   Geheimhaltung

10.1.

Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammen­hang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

 

11.    Sonstiges

11.1.

Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.

11.2.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

11.3.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurch­führbaren Klausel am nächsten kommt.

11.4.

Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

11.5.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitig­keiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftrag­nehmers als vereinbart.

 

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschafts­freundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes einge­tragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts­Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingelei­teten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungs­gemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.